Der BVS Bayern informiert: Aktuelle Rechtsneuerungen

Der BVS Bayern informiert: Aktuelle Rechtsneuerungen

Wieder möchten wir unsere Mitglieder über aktuelle rechtliche Neuerungen informieren. Diesmal zu den Themen Zweites Bürokratieentlastungsgesetz, wirtschaftliche Betätigung eingetragener Vereine, Datenschutz- Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU und Änderung der Künstlersozialabgabe.

Neuerungen durch das 2. Bürokratieentlastungsgesetz (FUNDSTELLE / QUELLE /// 2. Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (2. Bürokratieentlastungsgesetz - BEG - v. 12.5.2017)
Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem 2. Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Die daraus entstehenden allgemeinen steuerlichen Änderungen betreffen auch Vereine. Folgende Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.
  1. Die obere Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen wird von 4.000 € auf 5.000 € (§ 41a Abs. 2 S. 2 EStG) erhöht.
  2. Ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen/Kaufbelegen ist nur möglich, wenn der Beleg bestimmte Angaben enthält.
  3. Für Kleinbetragsrechnungen wird die Grenze auf 250 € erhöht (bisher bis zu einem Betrag von 150 €). Zusätzlich gelten geringere Anforderungen. Nicht erforderlich sind u.a. die Anschrift des Rechnungsempfängers, der Nettobetrag und der absolute Mehrwertsteuerbetrag. Enthalten sein muss jetzt nur noch:
    • vollständiger Name und Anschrift des ausstellenden Unternehmens
    • Menge und Art der Lieferung oder Leistung
    • Entgelt (Rechnungsbetrag)
    • angewendeter Steuersatz bzw. ein Steuerbefreiungshinweis.
  4. Die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird auf 800 € erhöht.
  5. Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Geräte, Büromöbel) konnten bisher bis zu einen Nettobetrag von 410 € sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Diese Grenze wird auf 800 € erhöht. Sind die Anschaffungskosten höher, muss das Anlagegut abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Anschaffungen in diesem Jahr, die sich in diesem finanziellen Bereich bewegen, sollten daher auf 2018 verschoben werden.
  6. Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Bisher müssen Sachanlagegüter mit einem Anschaffungswert von über 150 € in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen werden. Diese Wertgrenze für Sofortabschreibungen erhöht sich auf 250 € (§ 6 Abs. 2 S. 4 EStG). Die Regelung gilt erstmals bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 S. 3 EStG).
  7. Bei Beschäftigungsverhältnissen mit sogenannten kurzfristig Beschäftigten führt die seit 1.1.2017 geltende Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € pro Stunde zu einem durchschnittlichen Tageslohn von jetzt max. 72 € (bislang 68 €) (Tageslohngrenze § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Das ist bei der Abrechnung der Lohnsteuerpauschalierung von 25% zu beachten.
  8. Für zugegangene Lieferscheine wird die Aufbewahrungsfrist künftig bereits mit dem Erhalt der Rechnung enden. Gleiches gilt für abgesandte Lieferscheine - deren Aufbewahrungszeit wird mit dem Versand der Rechnung ablaufen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Lieferscheine im Einzelfall als Buchungsbelege her- angezogen werden (§ 147 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO).
  9. Änderung der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags: Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, können in Zukunft anhand des Wertes für den Vormonat beziffert werden. Mit diesem sog. vereinfachten Verfahren entfällt die bisherige Schätzung der Werte (§ 23 Abs. 1 Satz 2 ff SGB IV). Allerdings müssen die sich ergebenden Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld in der Entgeltabrechnung des Folgemonats rechnerisch noch abgezogen oder addiert werden.

Wirtschaftliche Betätigung eingetragener Vereine (e.V.) FUNDSTELLE / QUELLE /// BGH, Beschluss v. 16.5.2017, Az.: II ZB 7/16
Mit der sog. Kindergarten-Entscheidung vom 16.5.2017 hat der BGH die seit Jahren zum Teil heftig diskutierte Frage geklärt, ob und in wieweit sich ein e.V. als sog. Idealverein (§ 21 BGB) auch unternehmerisch/wirtschaftlich betätigen darf. Das Urteil des BGH hat für die vereinsrechtliche Praxis erhebliche Auswirkungen, denn es gibt eigentlich so gut wie keinen Verein, der sich nicht - in welchem Umfang auch immer - unternehmerisch betätigt, um dadurch die eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben zu finanzieren, z.B. durch den Betrieb einer Vereinsgaststätte oder eines Fitness-Studios, einer Kletterhalle, Reitanlage, Kegelbahn oder im Bereich Reha- und Gesundheitssport.
Dem Urteil des BGH zufolge kann ein Verein ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, wenn dieser dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet ist. Dann fällt er unter das sog. Nebenzweckprivileg. Dabei kommt der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig i.S.d. Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) entscheidende Bedeutung zu. Diese Anerkennung indiziert, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist.
Achtung: Das bedeutet nicht, dass dies jetzt immer automatisch bei jedem Verein der Fall ist. Es kommt nach wie vor auf den Einzelfall an.
Aber eines wird deutlich: der Status der Gemeinnützigkeit hat für jeden Verein noch mehr an Gewicht gewonnen. Die Gemeinnützigkeit ist damit zu einer Art "Lebensversicherung" für jeden Verein geworden und sorgt nicht nur für steuerrechtliche Vorteile, sondern - durch den Eintrag ins Vereinsregister - für den "e.V.- Status". Dieser ist z.B. für die Mitgliedschaft eines Sportvereins in seinem Landessportbund unerlässlich.
Bundestag und Bundesrat beschließen Datenschutz- Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU [DSAnpUG-EU] (aus Rechtstelegramm DOSB, QUELLE /// BMAS PM Nr. 24/2017 vom 9.6.2017)
Am 25. Mai 2018 wird die EU Datenschutzgrundverordnung [EU-DSGVO] in allen Mitgliedstaaten der €päischen Union als unmittelbar geltendes Recht angewendet werden. Damit soll in allen Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten gewährleistet werden. Das Gesetzt steckt in vielen zentralen Punkten den Rahmen des Datenschutzrechts ab bietet damit auch entsprechende Planungssicherheit.
Die Herausforderung für Datenschutzexperten wie für die Anwender - auch in Sportverbänden und -vereinen - wird sein, die vorhandenen Regelungen in den noch verbleibenden Monaten an die neue Verordnung anzupassen und umzusetzen. Das kann unter Umständen mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Verstärkt wird der Druck zur termingerechten Umsetzung auch dadurch, dass die EU-DSGVO im Vergleich zum bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) massiv erhöhte Bußgelder vorsieht.
Bei der Abschätzung des Anpassungsbedarfs sollten folgende Neuregelungen besonders beachtet werden:
  • Hohe Risiken bei Fehlern: Bußgelder von bis zu 20 Millionen € oder 4 % des globalen Umsatzes - je nachdem, welcher Betrag höher ist. Nur Verstöße, die allein deutsches Recht betreffen, sind bei 50.000 € gedeckelt.
  • Schmerzensgeld: Verbraucher (d.h. auch Arbeitnehmer) können Schadensersatzansprüche auch wegen Nichtvermögensschäden geltend machen. Das ist neu und führt zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken für Unternehmen.
  • Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass er die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben einhält. Hierfür muss das Unternehmen auch die umfassenden Dokumentationspflichten der DSGVO umsetzen.
  • Das Gesetz enthält Sonderregelungen zu einigen Spezialgebieten, wie etwa dem Datenschutz am Arbeitsplatz oder Videoüberwachung.
  • Viele Teile des bisherigen Beschäftigtendatenschutzes bleiben bzw. werden in das neue Gesetz übernommen.
  • Die Aufklärung von Straftaten oder anderen Pflichtverstößen bleibt zwar zulässig, muss aber strengen Anforderungen genügen - das gilt vor allem für die Transparenz der Datenverarbeitung.
  • Bezüglich der Transparenz bleibt es weitgehend bei den umfassenden Unterrichtungspflichten nach Art. 13 ff. DSGVO.
  • Die sehr weitgehenden Dokumentationspflichten nach der DSGVO werden durch das BDSG nicht reduziert.
  • Auch die Datenverarbeitung durch Betriebsräte muss sich künftig an den Maßstäben des BDSG und der DSGVO messen lassen.
  • Kollektivvereinbarungen bleiben ein zulässiges Mittel zur Regelung erlaubter Datenverarbeitung, müssen allerdings die Anforderungen von Art. 88 Abs. 2 DSGVO und § 26 BDSG erfüllen. Geltende Betriebsvereinbarungen müssen dazu ggf. einzeln oder durch den Abschluss entsprechender Rahmenbetriebsvereinbarungen angepasst werden.
Zur Einschätzung der nötigen Anpassungen kann auch der Fragebogen des Bayrischen Landesdatenschutzbeauftragten dienen. Sie finden ihn unter: https://www.lda.bayern.de/de/index.html Experten gehen davon aus, dass auch die anderen Aufsichtsbehörden nicht wesentlich von dem im Fragebogen erkennbaren Anforderungskatalog abweichen werden. Darüber hinaus bieten Expertenforen - wie z.B. das Datenschutzportal der Führungs-Akademie - die Möglichkeit, sich rechtzeitig und umfassend auf die Anwendung der neuen Datenschutzregeln einzustellen.
Die Künstlersozialabgabe sinkt 2018 auf 4,2 Prozent (aus Rechtstelegramm DOSB, Quelle BMAS PM Nr. 24/2017 vom 9.6.2017)
Der Künstlersozialabgabesatz wird im nächsten Jahr von derzeit 4,8 Prozent auf 4,2 Prozent sinken. Der Abgabesatz geht damit im zweiten Jahr nacheinander deutlich zurück. Grund hierfür ist das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes.
Achtung: Auf dessen Grundlage kommt es seit 2015 zu einer verstärkten Prüfungs-und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse.
Warum ist das für Vereine wichtig? Unter Umständen müssen auch Sportvereine Abgaben an die KSK zahlen, z.B., wenn sie mehr als viermal im Jahr Künstler, Publizisten oder Grafiker beschäftigen oder für Kursleiterhonorare über 2400 € im Jahr ausgeben. Die Abgabe hat übrigens nichts damit zu tun, ob die von Ihnen Beschäftigten Mitglieder der KSK sind oder nicht. Mehr Infos zur Künstlersozialabgabe finden Sie z.B. hier: http://www.akademie.de/wissen/kuenstlersozialabgabe-ksk-pruefung/ksk-abgabe-wer-wofuer.