Barmer: Verfall von nicht genutzten Übungseinheiten der Erstverordnung bei genehmigter Folgeverordnung

Laut der BARMER verfallen keine noch nicht „genutzten“ Übungseinheiten, wenn eine Folgeverordnung bereits während der „Laufzeit“ der vorherigen Verordnung bewilligt wird.

Es ist in der Tat so, dass es bei der frühzeitigen Stellung einer Folgeverordnung dazu kommen kann, dass sich zwei genehmigte Verordnungen zeitlich überschneiden, da der Bewilligungszeitraum in der Regel zum Datum der Ausstellung der Verordnung beginnt. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die noch offenen Übungseinheiten der ersten Verordnung.