Corona-Shutdown: Lockerungen für Sport
Die vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bringt Lockerungen auch für den Sport

Corona-Shutdown: Lockerungen für Sport

Wir haben für SIe zusammengefasst, wo und wie Sport ab sofort erlaubt ist.

Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt.
Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen
2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1
3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen
4. kontaktfreie Durchführung
5. keine Nutzung von Umkleidekabinen
6. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten
7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich
8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen
9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend  
    erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig
10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
11. keine Zuschauer.
Der Betrieb zu Trainingszwecken der Berufssportlerinnen und Berufssportler und von Sportlerinnen und Sportlern des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskaders ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen erfolgen.