Weitere Befristungen im Rehasport I Corona-Update
Tele-Rehasport, Hygienezahlungen, Zugangsbeschränkungen & Nachweise

Tele-Rehasport

Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben sich vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und der weiterhin erforderlichen Einschränkung der Kontakte darauf verständigt, die bisherige Sonderregelung „Rehabilitationssport als Online-Angebot“ als Übergangsregelung während der COVID-19-Pandemie weiterhin bis zum 19. März 2022 zu verlängern.

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Hygienezahlungen

Ebenfalls durchgesetzt hat sich die Verlängerung der coronabedingten Hygienezahlungen bis zum 19. März 2022 von 10% durch den vdek.

Zugangsbeschänkungen & Nachweise

Für Rehasportpatienten mit einer ärztlichen Verordnung bestehen, abweichend der grundsätzlichen Zugangsbeschränkungen (2G/2G+), nach wir vor keine Zugangsbeschränkungen. Der Rehasport darf also nach wie vor von Personen in Anspruch genommen werden, die nicht geimpft, genesen oder zusätzlich getestet sind. Die Regelung gilt auch, wenn in den jeweiligen Räumlichkeiten, Zugangsbeschränkungen im Sinne der 2G/2G+ Regel bestehen.

Als bayerischer Dachverband für den Rehabilitationssport möchten wir an diese Stelle wieder die Empfehlung aussprechen, trotz dieser Bestimmungen einen Testnachweis einzufordern. Dies dient dem Schutz aller Teilnehmenden.

Was gilt für Übungsleiter*innen und Beschäftigte?

Seit dem 24. November 2021 gilt gemäß § 28 b Infektionsschutzgesetz am Arbeitsplatz bundesweit die 3G-Regelung.

Arbeitgeber und Beschäftigte, die an ihrer Arbeitsstätte Kontakt zu Dritten nicht ausschließen können, benötigen für den Zugang zur Arbeitsstätte einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis. Als Testnachweis anerkannt werden PCR-Tests, Schnelltests oder, sofern der Arbeitgeber dies anbietet, unter Aufsicht des Arbeitsgebers oder einer von ihm dazu bestimmten Person vorgenommene Selbsttests.

In Bereichen, in denen 2G+ gilt, benötigen auch geimpfte und genesene Übungsleiter*innen und Beschäftigte einen aktuellen negativen Testnachweis (PCR-Test, Schnelltest oder vor Ort unter Aufsicht vorgenommener Selbsttest).

Nicht geimpfte oder genesene Übungsleiter*innen und Beschäftigte müssen in Bereichen, in denen 2G/2G+ gilt ab dem 15.12.2021 nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Es gelten jedoch weiterhin die oben genannten Nachweispflichten nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes.