Neue Beschlüsse im Rehasport
Aktuell geltende Corona-Sonderregelungen in Bayern

Verlängerung des Bewilligungszeitraums von Verordnungen

Deutsche gesetzliche Krankenversicherungen

Die gesetzlichen Krankenversicherungen ermöglichen eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums von Verordnungen. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung.

Es wurde sich auf eine einheitliche bundesweite Regelung zum maximalen Verlängerungszeitraum geeinigt:

Vor dem 16.03.2020 bewilligte Verordnungen (Formular 56):

Bei Verordnungen, die vor dem 16.03.2020 bewilligt wurden und am 16.03.2020 noch gültig waren, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.09.2021 bewilligte Verordnungen (Muster 56):

Bei Verordnungen, die in diesem Zeitraum bewilligt wurden bzw. noch bewilligt werden, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

Nach dem 30.09.2021 bewilligte Verordnungen (Muster 56):

Es gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer.

Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund

Die Kostenübernahmedauer von in der Regel sechs Monaten (beginnend ab dem 1. Tag der Übungsveranstaltung) bleibt unberührt. Eine weitere Fristverlängerung ist im Hinblick auf den vorgegebenen Zusammenhang mit der vorhergehenden Leistung zur Rehabilitation ausgeschlossen. Danach verliert die Kostenzusage ihre Gültigkeit.

Entlassung aus der Leistung zur med. Rehabilitation vom 01.01.2021 bis 31.12.2021:

Für Versicherte, deren medizinische Rehabilitations-Leistung zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2021 endet, verlängern sich die bestehenden Fristen für Beginn und Abschluss der Leistung um bis zu drei Monate.

Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Dauer des Anspruchs auf Rehabilitationssport grundsätzlich nicht begrenzt.

Rehasport im Freien

Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben mit Wirkung zum 03.05.2020 die Durchführung des Rehabilitationssports im Freien als abrechnungsfähig erklärt. Die Sonderregelung ist aktuell bis zum 31. Dezember 2021 gültig und besteht für folgende Rehabilitationsträger: gesetzliche Krankenversicherungen, DRV, DGUV/SVLFG (30. September 2021).

Tele-Rehasport

Die Fortführung des Tele-/Online-Rehabilitationssports ist nun nochmals bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden. Die Sonderregelung besteht für folgende Rehabilitationsträger: gesetzliche Krankenversicherungen, DRV, DGUV/SVLFG.

Für mehr Informationen zum Tele-Rehasport klicken Sie hier.

Hygienezahlungen

Die coronabedingten Hygienezahlungen von 10% werden durch den vdek ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin gewährt.

3G-Regel

Nach wie vor gilt: Es bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 14. BayIfSMV keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen. Entsprechend bedarf es auch für den Zutritt zu Sportstätten, Fitnessstudios etc. keinen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis, soweit dort nur medizinische oder therapeutische Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 14. BayIfSMV in Anspruch genommen werden.

Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport ist also kein Nachweis erforderlich. Wir, der BVS, sprechen jedoch auch hier gerne nochmal die Empfehlung aus, die Teilnehmer*innen trotz dessen, darum zu bitten einen Negativnachweis zu erbringen, damit das Risiko einer Virusansteckung auch im Rehasport eingedämmt werden kann.

Im Downloadbereich befindet sich ein Leitfaden, über die Verhaltens- und Hygieneregeln des DBS, der dabei helfen soll den Rehasport unter den aktuellen Corona-Bedingungen strategisch durchzuführen.