Corona-Regeln ab dem 24.11.2021
Das gilt für den Sport

In Bayern steigt die Zahl der Intensivpatienten in Krankenhäusern - das bedeutet auch im Sport verschärfte Regeln. Seit dem 24. November wurden die Regeln noch einmal verschärft.

Stand: 24. November 2021

Grundsätzlich ist die Sportausübung weiterhin erlaubt. Das gilt für alle Sportarten – sowohl Indoor als auch Outdoor. Eine Begrenzung der Gruppengröße oder des Kontaktsports gibt es nicht. Es muss sich jedoch jederzeit an die jeweils geltenden Regeln gehalten werden. Beachtet bitte zusätzlich die amtlichen Mitteilungen eurer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, diese können von den allgemeinen Regelungen abweichen.

Das gilt aktuell für den Sport - Stand 22. November 2021

  • 2Gplus gilt ab jetzt für den Zugang zu Sportstätten, praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, Indoorspielplätzen und Fitnessstudios. Das bedeutet, dass Sportler*innen, die älter als 12 Jahre und drei Monate sind, geimpft oder genesen sein und zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltest vorweisen müssen. Ausgenommen davon sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schüler*innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder.
  • Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder geimpft noch genesen sind und die Kundenkontakt/ Kontakt zu Sportler*innen haben, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen PCR-Testnachweis verfügen.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet
  • Grundsätzlich herrscht die Pflicht in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Unter freiem Himmel gilt diese nicht. Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
  • Außerschulische Bildungsangebote, wie zum Beispiel Lehrgänge, dürfen nur unter Anwendung der 2G-Zugangsregel stattfinden.
  • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport unterliegt als therapeutische Leistung nicht der 2G oder 2Gplus Regel. Wir empfehlen unseren Anbieter*innen aber nachdrücklich zumindest Testnachweise der Teilnehmenden einzufordern, da diese oft Teil besonders vulnerabler Gruppen sind. 

Grundlage für diese Regeln ist die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die bis zum 15. Dezember 2021 gilt.

Kleine Symbole für Impfung, Test und Genesung Was bedeuten 3G, 3Gplus und 2G?

Es kann verwirrend sein, was diese Zugangsstandards genau bedeuten. Daher sind hier noch einmal alle erklärt.

3G: Diese Nachweise sind zugelassen

Gilt für den Zugang die 3G-Regel können Personen teilnehmen, die entweder geimpft, genesen oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis darüber erbringen können.

Als Testnachweis kann ein negativer Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) oder ein negativer PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorgezeigt werden.

Als Genesene*r gilt, wer vor weniger als sechs Monaten eine Erkrankung mit dem Coronavirus durchlebt hat und wieder negativ getestet ist.

Als Geimpfte*r gilt, wer sich mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff mit den jeweils empfohlenen Impfdosen immunisieren hat lassen. Der vollständige Impfschutz gilt 14 Tage nach der letzten vorgesehenen Impfung.

3Gplus: Diese Nachweise sind zugelassen

Geimpfte und Genesene können nach Vorlage ihres Nachweises eine Einrichtung oder Veranstaltung betreten. Als Testnachweis gelten nur PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).

2G: Diese Nachweise sind zugelassen

Nur Geimpfte und Genesene können am Sportangebot, an der Sportveranstaltung teilnehmen.

2Gplus: Diese Nachweise sind zugelassen

Zusätzlich zum Nachweis über den vollständigen Impfschutz oder die Genesung muss ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest vorgelegt werden.

Was muss ich als Verein außerdem beachten?

Fahrgemeinschaften & Höchstpersonenzahlen auf dem Gelände
Fahrgemeinschaften dürfen gebildet werden. Fahren aber Personen aus verschiedenen Hausständen mit, wird empfohlen im Fahrzeug eine Maske zu tragen.
Eine Begrenzung der Personenzahl auf dem Sportgelände bzw. in der Sporthalle gibt es nicht. Nur bei Veranstaltungen müssen Obergrenzen beachtet werden.

Nachweise über Impfung, Genesung und Testung
Der Verein ist verpflichtet, die entsprechenden Nachweise einzusehen und zu kontrollieren. Personen, die diese nicht erbringen, dürfen am Sportangebot nicht teilnehmen. Darüber hinaus muss dies dokumentiert werden: Testnachweise bzw. Impf- oder Genesenennachweise müssen zwei Wochen lang aufbewahrt werden.

Grundsätzlich darf der Verein/ Anbieter nicht dauerhaft abspeichern, ob jemand bei der Überprüfung angegeben hat, geimpft, getestet oder genesen zu sein. Maximal vier Wochen lang darf abgespeichert werden, dass die Zugangsregeln geprüft und die Voraussetzungen eingehalten wurden. Eine längere Speicherdauer erfordert die Einwilligung der Betroffenen.

Übungsleitende, Ehrenamtliche, Beschäftigte
Auch Übungsleitende, Ehrenamtliche und Beschäftigte bei Vereinen oder Sportanbietern müssen die entsprechenden Nachweise ab einer Inzidenz von 35 erbringen.

Rehasport

Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen unterliegen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 der 14. BayIfSMV keinen Zugangsbeschränkungen im Sinne der 3G-Regelung. Therapeutische Leistungen liegen jedenfalls bei ärztlich verordneten Behandlungen vor. Die Beurteilung obliegt im Einzelfall der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

Arbeiten in einem Betrieb, der Rehasport anbietet, mehr als zehn Beschäftigte, die während der Arbeitszeit Kontakt zu Rehasport-Teilnehmenden haben, kann sich aus § 17 der 14. BayIfSMV eine Testnachweispflicht auch für Inhaber und Beschäftigte ergeben.