Update: Neue Corona-Regeln im Sport
Das gilt jetzt in Bayern

Eine Gruppe Frauen begrüßt sich mit den Ellbogen. Sie tragen dabei medizinische Masken.

Die Corona-Regeln für Sport und Freizeit sind erneut geändert worden - seit dem 02. September gilt die 3G-Regel in Verbindung mit einer Krankenhausampel. Daher werden für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, Testnachweise jetzt noch wichtiger und der Inzidenzwert 35 wird zur wichtigen Leitlinie. Ein Überblick über die neuen Corona-Regeln im Sport.

Grundsätzlich ist der Breitensport mit den neuen Regelungen sowohl drinnen als auch draußen umfassend möglich. Die Gruppengrößen werden nicht begrenzt und Hallen, Schwimmbäder, Praxen und Fitnessstudios können öffnen. Neu ist, dass in geschlossenen Räumen keine FFP2-Maskenpflicht mehr gilt. Stattdessen ist nur noch eine medizinische OP-Maske nötig. Die Masken dürfen nur für den Sport selbst abgelegt werden.

Sport in Innenräumen

Wichtig ist aber: Ab einer Inzidenz von 35 müssen Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, in Innenräumen einen gültigen Corona-Test mit negativem Ergebnis vorlegen. Konkret dürfen die Schnelltests nicht älter als 24 Stunden alt sein, PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden. Das Ergebnis kann auch in elektronischer Form vorgelegt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Genesene und vollständig Geimpfte (ab dem 15. Tag). Auch Kinder unter sechs Jahren müssen sich nicht testen.

Die 3G-Regel besagt also, dass beim Sport in geschlossenen Räumen nur Geimpfte, Genesene und (negativ) Getestete teilnehmen dürfen.

Übungsleiter*innen und sonstige Mitarbeiter*innen von Sportstätten unterliegen dieser Testpflicht nicht. Die rechtliche Grundlage für diese Änderungen ist eine entsprechende Änderungsverordnung zur 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Alle anderen Kontaktbeschränkungen sind künftig von der Krankenhausampel abhängig: Diese schaltet auf Gelb, wenn bayernweit binnen sieben Tagen mehr als 1200 Patienten mit einer Corona-Erkrankung neu in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Tritt dies ein, sollen die Maßnahmen durch die Staatsregierung wieder verschärft werden. Wenn mehr als 600 Corona-Erkrankte auf Intensivstationen im Bundesland liegen, schaltet die Ampel auf Rot. Dann werden die Maßnahmen weiter verschärft. Wie genau, ist derzeit noch nicht klar.

Sportveranstaltungen

Bei Sportveranstaltungen sind seit dem 2. September wieder 5.000 Zuschauer erlaubt. Ab 5.000 Zuschauern dürfen nochmals zusätzlich 50 Prozent der Restplatzkapazität des Veranstaltungsortes aufgefüllt werden. Auch Stehplätze sind wieder erlaubt.

Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist.

Außerdem gelten bei größeren Veranstaltungen (ab 1.000 Personen) noch zusätzliche Regelungen:

• Tickets dürfen nur personalisiert verkauft werden
• Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt
• Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden

Kontaktnachverfolgung

Im Sportbetrieb entfällt die Kontaktnachverfolgung. Diese ist lediglich bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen erforderlich.

Infektionsschutzkonzept

Für Sportveranstaltungen, den Betrieb von Sportstätten und Gastronomie (z. B. Vereinsgaststätte) hat der Betreiber oder Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten. Das Infektionsschutzkonzept ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.

Sollte die Veranstaltung oder Versammlung (z.B. Vereinsversammlung) weniger als 100 Personen umfassen, muss kein Infektionsschutzkonzept ausgearbeitet werden. Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.

Alle weiteren Informationen hierzu, sind dem aktuell geltenden Rahmenkonzept zu entnehmen.

Sonderregeln für den Rehabilitationssport

Der BVS Bayern hat mit dem zuständigen Ministerium die besonderen Regelungen für den Rehabilitationssport erfragt: Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, besteht unter anderem dann nicht, wenn es sich bei der Sportausübung um eine therapeutische Leistung nach § 14 Abs. 3 der 13. BayIfSMV handelt. Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung gilt als eine solche therapeutische Leistung. Auch Übungen für Frauen und Mädchen mit Behinderung oder solche, die von Behinderung bedroht sind, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, fallen unter diese therapeutischen Leistungen. Die Beurteilung obliegt im Einzelfall der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

Ein Testnachweis ist für den ärztlich verordneten Rehabilitationssport also nicht verpflichtend, wir empfehlen als bayerischer Fachverband dennoch, einen solchen einzufordern. Dies dient dem Schutz aller Teilnehmenden, die oft Teil vulnerabler Gruppen sind.

Mit den neuen Regelungen ist ein erneuter Lockdown also bislang nicht zu befürchten - darüber freuen wir uns gemeinsam mit unseren Sportler*innen!

Kontakt

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