Corona-Regelung für Übungsleiter*innen im Rehasport
Wie steht es um die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Übungsleitende ab dem 15. März?

Die anhaltende Corona-Lage sorgte besonders in den vergangenen Monaten im Rehasport wieder für Unsicherheiten, da dort verstärkt vulnerable Menschengruppen aufeinandertreffen.

Um die Infektion der COVID-19-Erkrankung weiterhin einzudämmen, hat die Bundesregierung am 10. Dezember 2021 das Infektionsschutzgesetz um den §20a erweitert und das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ verabschiedet.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat nun am 11. Februar 2022 in der „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“ eine Konkretisierung vorgenommen. Diese lautet wie folgt:

„Bei den Rehabilitationseinrichtungen ist es unerheblich, in welchem Rahmen die Leistungen erbracht werden (stationär, ambulant). Die dort tätigen Personen fallen unter die Nachweispflicht. Zu den medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zählen auch Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation (Phase II) sowie Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen (RPK). Bei den RPK kann die Nachweispflicht, der dort Tätigen nur auf die gesamte Einrichtung bezogen betrachtet werden, das heißt unabhängig davon, dass neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Übungsleitungen, die ärztlich verordneten Rehabilitationssport außerhalb von Rehabilitationseinrichtungen durchführen, unterfallen nicht der Nachweispflicht nach §20a Absatz 1 Satz 1 IfSG.“

Das bedeutet, es müssen alle Übungsleiter*innen, die ärztlich verordneten Rehasport in Räumlichkeiten medizinischer Rehabilitationseinrichtungen oder voll- und teilstationärer Pflegeeinrichtungen gemäß §72 SGB XI durchführen, über einen gültigen Impfnachweis verfügen (vgl. Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten, S.8, Nr.9). Die Art der Beschäftigung spielt dabei keine Rolle.

Übungsleiter*innen, die ärztlich verordneten Rehabilitationssport außerhalb von Rehabilitationseinrichtungen durchführen, unterfallen nicht der Nachweispflicht nach §20a Absatz 1 IfSG.

Die einrichtungsbezogene Nachweispflicht einer vollständigen Impfung (oder Genesung) gegen COVID-19 gilt ab dem 15. März 2022.

   

Diesbezügliche Fragen und Antworten

Welcher (Impf-) Schutz gilt als vollständiger, anerkannter Nachweis?

  • Eine vor mindestens 14 Tagen abgeschlossene vollständige Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (durch den Eintrag im Impfpass oder den digitalen Impfnachweis)
  • Ein Nachweis eines positiven Testergebnisses (Nukleinsäurenachweis mittels PCR, PoC-PCR etc.), der mindestens 28 Tage sowie maximal drei Monate zurückliegt
  • Ein Nachweis eines positiven Testergebnisses (s. oben) in Verbindung mit dem Nachweis einer verabreichten Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff

Wie lange ist der Impf- oder Genesenennachweis gültig?

  • Der vollständige Impfnachweis ist bei vorliegender vollständiger Immunisierung durch zwei Impfungen für neun Monate gültig (dies gilt nicht für Personen, die bereits eine dritte Impfung erhalten haben)
  • Die Immunisierung durch einen Genesenennachweis verfällt nach 90 Tagen

Gibt es Ausnahmeregelungen, die von einer Impfpflicht befreien?

  • Ja, ausgenommen sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können
  • Die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses ist hierzu erforderlich

Wer muss den Impfnachweis kontrollieren und wie muss die Prüfung dokumentiert werden?

  • Der Verein/ die Institution des örtlichen Trägers hat die Verantwortung den Nachweis zu prüfen
  • Es darf lediglich dokumentiert werden, dass der Nachweis vorgezeigt wurde (Kopien der Nachweise sind unzulässig)