Soforthilfe des Freistaates Bayern auch für Vereine
Vereine mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben können Corona-Soforthilfe beantragen

Soforthilfe des Freistaates Bayern auch für Vereine
 
Der Freistaat Bayern stellt für Unternehmen, denen aufgrund der Corona-Krise und ihrer Auswirkungen ein Liquiditätsengpass entstanden ist, finanzielle Soforthilfe zur Verfügung. Diese Hilfe kann ab sofort auch von Vereinen in Anspruch genommen werden, wenn sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unternehmerisch tätig sind. Erläuterungen zum Liquiditätsengpass, zu Antragsberechtigung, Art und Umfang der Soforthilfe sowie die Andressen der für Sie zuständigen Antragsbearbeiter finden Sie unten.
 
Wie wird der Liquiditätsengpass definiert?

Nach den Richtlinien liegt ein Liquiditätsengpass vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

 
Wofür ist die Soforthilfe gedacht?
  • Der Focus der Soforthilfe liegt bei Sach- und Finanzaufwendungen.
  • Auf betriebliche Personalkosten ist sie nicht ausgerichtet.
  • Die Soforthilfen zielen auf die Liquiditätslücke im Unternehmen ab, nicht aber auf ausfallenden Gewinn oder Ausgaben für die private Lebensführung.
  • Um den Lebensunterhalt von Freiberuflern, Solo-Selbständigen und Kleinunternehmern abzusichern, wurde der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vorübergehend erleichtert. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für sechs Monate ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
  • Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe vor. Jeder Fall, der bekannt wird, wird angezeigt, die Soforthilfe ist dann zurückzuzahlen.
 
Wer ist antragsberechtigt?
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit am Markt tätig sind,
    Unternehmen der Landwirtschaft inklusive der landwirtschaftlichen Primärerzeugung,
    im Haupterwerb Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe,
    sowie Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z.B. gGmbHs, Vereine), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unternehmerisch tätig sind.
  • Die letztgenannte Gruppe und landwirtschaftliche Unternehmen in der Primärproduktion können Anträge auf bayerische Soforthilfe erst ab 20. April stellen.
  • Voraussetzung für einen Antrag in Bayern ist eine im Freistaat angesiedelte Bettriebs- oder Arbeitsstätte.
  • Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Antragssteller versichern mit dem Absenden des Formulars, dass sie alle Angaben darin nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht haben.
 
Fördervolumen
  • Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt
    bei bis zu ... Beschäftigten (Vollzeitäquivalente): Maximales Fördervolumen
    fünf Beschäftigte: 9.000 Euro
    zehn Beschäftigte: 15.000 Euro
    50 Beschäftigte: 30.000 Euro
    250 Beschäftigte: 50.000 Euro
  • Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
  • Die Umrechnung von Teilzeit- und 450-Euro-Kräften erfolgt nach folgenden Werten:
    Mitarbeiter bis 20 Stunden: Faktor 0,5
    Mitarbeiter bis 30 Stunden: Faktor 0,75
    Mitarbeiter über 30 Stunden: Faktor 1
    Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis: Faktor 0,3
 
Antragstellung
  • Den Antrag können Sie ausschließlich online stellen. Anträge, die Sie per PDF oder per Post an die Bewilligungs­behörden senden, werden nicht mehr bearbeitet.
  • Das kombinierte Online-Antragsformular für die Soforthilfe des Freistaates Bayern und des Bundes finden Sie über folgenden Link.
  • Bitte stellen Sie den Antrag nur einmal. Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für Sie einschlägige Antragsformular.
  • Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.
  • Sollten Sie bereits eine Soforthilfe nach dem bayerischen Programm erhalten oder einen Antrag nach der bayerischen Soforthilfe gestellt haben, ist es wichtig, dass Sie in dem neuen elektronischen Antrag nicht den Differenzbetrag zwischen bislang beantragter oder erhaltener Soforthilfe beantragen, sondern den Gesamtbetrag Ihres seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpasses. Bewilligt und ausbezahlt wird Ihnen dann der Differenzbetrag.
  • Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an.  Jeder eingegangene Antrag wird so rasch wie möglich bearbeitet. Da aber viele Anträge gestellt werden, kann es zu Verzögerungen kommen. Bitte haben Sie Geduld.
  • Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
  • Nach der erfolgreichen Antragsstellung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse. Leider kann es bei manchen E-Mail-Providern zu Problemen bei der Zustellung dieser Bestätigung kommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der hohen Anzahl an eingehenden Anträgen keine Rückfragen zum Bearbeitungsstand des Antrags beantwortet werden können.
  • Ihr Antrag wird schnellstmöglich von der örtlich zuständigen Bewilligungs­behörde bearbeitet und die Soforthilfe wird unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungs­behörde die Stadt München.
  • Die Bundeshilfe kann nach aktuellem Stand jedenfalls bis Ende Mai beantragt werden, das bayerische Programm bis Ende Juni.
 
Antragsbearbeiter/Bearbeitung der Anträge für die Corona-Soforthilfe in Bayern
  • Landeshauptstadt München - Bearbeitung für München, Tel: 089 233-22070, www.muenchen.de/arbeitundwirtschaft
  • Regierung von Oberbayern - Bearbeitung für Oberbayern ohne München, Tel. der IHK: 089 5116-0
    Kooperationsprojekt der IHK für München und Oberbayern, www.regierung.oberbayern.bayern.de
  • Regierung von Niederbayern Tel: 0871 808-2022, www.regierung.niederbayern.bayern.de
  • Regierung der Oberpfalz, www.regierung.oberpfalz.bayern.de
  • Regierung von Oberfranken, Tel. IHK für Oberfranken: 0921 886-0, Tel. Handwerkskammer für Oberfranken: 0921 910-150,
    Tel. IHK zu Coburg: 09561 7426-776, www.regierung.oberfranken.bayern.de
  • Regierung von Mittelfranken Tel: 0981 53-1320, www.regierung.mittelfranken.bayern.de
  • Regierung von Unterfranken, Tel: 0931 380-1273, www.regierung.unterfranken.bayern.de, Tel. der IHK Würzburg-Schweinfurt: 0931 4194-800, Kooperationsprojekt der IHK Würzburg-Schweinfurt, Tel. der IHK Aschaffenburg: 06021 880-100, Kooperationsprojekt der IHK Aschaffenburg
  • Regierung von Schwaben, Tel: 0821 327-2428, www.regierung.schwaben.bayern.de

Weitere ausführliche Informationen zur Antragsstellung erhalten sie über unsere Partner der vbw  oder direkt beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

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