Auflagen zur Wiederaufnahme von Rehasport und Funktionstraining

Auflagen zur Wiederaufnahme von Rehasport und Funktionstraining

Ab dem 8. Juni ist in Bayern die Aufnahme von Rehasport und Funktionstraining erlaubt - unter Einhaltung der vorgegebenen Hygienemaßnahmen.

§ 9 der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung führt speziell die Auflagen auf, die für den Sport gelten. Dazu zählen kleine Gruppen, kontaktfreie Durchführung, keine Nutzung von Duschen und Umkleiden, konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, besonders bei der gemeinsaman Nutzung von Sportgeräten.

Aber, und das ist eine bayerische Besonderheit: auf die unter § 9 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 für den Sport aufgeführten Auflagen kann beim ärztlich verordneten Rehasport und Funktionstraining, soweit erforderlich, verzichtet werden. 

Alle Auflagen im Detail finden Sie zum Download in der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Rehasport Funktionstraining Corona