Auflagen zur Wiederaufnahme von Rehasport und Funktionstraining
Ab dem 8. Juni ist in Bayern die Aufnahme von Rehasport und Funktionstraining erlaubt - unter Einhaltung der vorgegebenen Hygienemaßnahmen.
§ 9 der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung führt speziell die Auflagen auf, die für den Sport gelten. Dazu zählen kleine Gruppen, kontaktfreie Durchführung, keine Nutzung von Duschen und Umkleiden, konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, besonders bei der gemeinsaman Nutzung von Sportgeräten.
Aber, und das ist eine bayerische Besonderheit: auf die unter § 9 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 für den Sport aufgeführten Auflagen kann beim ärztlich verordneten Rehasport und Funktionstraining, soweit erforderlich, verzichtet werden.
Alle Auflagen im Detail finden Sie zum Download in der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.