Fortführung der Hygienezahlungen der Ersatzkassen und Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG)

Hygienezahlungen

Der vdek teilte mit, dass die Ersatzkassen eine Verlängerung der befristeten Hygienezahlung in Höhe von 10% bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen haben. Damit möchten die Ersatzkassen einen weiteren Beitrag zur Sicherung der Angebotsstrukturen im Rehasport leisten und eine verlässliche Handlungs- und Planungsgrundlage für die jeweiligen Leistungserbringer bis Ende des Jahres schaffen. Die DGUV und SVLFG schloss sich daraufhin der weiteren Befristung bis zum 31. Dezember 2022 ebenfalls an.

Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG)

Die derzeitigen Corona-Sonderregelungen des IfSG sind bis zum 23. September befristet. Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt daher ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Der Deutsche Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz am 8. September 2022 verabschiedet, welchem der Bundesrat abschließend in seiner Sitzung am 16. September 2022 zustimmte. Der gesetzliche Rahmen ermöglicht, dass alle Länder über die bundesweit geltenden Regelungen hinaus, abgestuft auf das Infektionsgeschehen, reagieren können. Ziel der Neuregelungen ist, im kommenden Herbst und Winter vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen zu verbessern. So wurde unter anderem eine Testpflicht für Personen beschlossen, die Krankenhäuser oder Pflegeheime betreten. Weiterhin wird die Maskenpflicht in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens fortbestehen. Eine Übersicht aller beschlossenen Maßnahmen findet man auf der Seite der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Gesundheit.

Bedeutung für den Rehabilitationssport

Die Regelung zur Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeheimen kann für den Rehasport dann relevant werden, wenn dieser in solchen Einrichtungen angeboten wird. Die Veröffentlichungen des Bundesgesundheitsministeriums lassen zudem den Schluss zu, dass den Rehabilitationssport betreffende Maßnahmen nicht bundesweit, sondern nur auf Landesebene „lagebezogen“ festgelegt werden können. Die Länder können ausdrücklich Ausnahmen für weitere Maßnahmen, wie Maskenpflicht oder Testpflicht, für Genesene, vollständig geimpfte oder tagesaktuell negativ getestete Personen aussprechen. Darüber hinaus geltende Regelungen wie z.B. verpflichtende Hygienekonzepte, Personenbegrenzungen etc., können nur durch das Landesparlament angeordnet werden.