Digitale Erleichterung
für Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

Der Bundestag hat am 09. Februar 2023 folgenden Gesetzentwurf beschlossen: „Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“.

Danach können Vereine künftig auch ohne Regelung in der Satzung hybride Mitgliederversammlungen durchführen. Eine rein virtuelle Mitgliederversammlung soll nur dann möglich sein, wenn es die Mitgliederversammlung in einer vorherigen Versammlung selbst beschlossen hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen befristet waren und die Notwendigkeit gesehen wurde, hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen zu ermöglichen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der neu eingefügte § 32 Absatz 2 BGB lautet:

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Entsprechend der Regelung in § 28 BGB sind diese Vorschriften auch für Vorstandssitzungen anwendbar. Das bedeutet unter den in § 32 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen können auch die Sitzungen des Vorstands hybrid oder virtuell durchgeführt werden.