
Neue Regelung zur Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Rehabilitationssport
Mit Inkrafttreten des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes wird die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege gemäß § 147 der Abgabenordnung (AO) zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre reduziert. Diese Änderung betrifft insbesondere alle Vereine, die Rehabilitationssport anbieten.
Was bedeutet das für den Rehabilitationssport?
Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Abrechnungsunterlagen im Rehabilitationssport – also auch Buchungsbelege und Nachweise über Einnahmen – nur noch acht Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beleg erstellt wurde.
Wichtige Hinweise:
- Es empfiehlt sich, alle relevanten Originalunterlagen, die zur Abrechnung mit den Rehabilitationsträgern eingereicht werden, zusammen mit den übrigen Abrechnungsunterlagen für die Dauer von acht Jahren zu archivieren.
- Die digitale Archivierung der Unterlagen ist möglich, solange gewährleistet ist, dass die Dokumente jederzeit wieder lesbar gemacht werden können und mit dem Original übereinstimmen.
- Für besondere Fälle, wie etwa Unfälle oder Todesfälle im Zusammenhang mit dem Rehabilitationssport, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren.
Datenschutz beachten:
Bei der Archivierung ist immer darauf zu achten, dass die Vorgaben des Datenschutzes eingehalten werden, insbesondere bei der digitalen Speicherung der Unterlagen.
Wir empfehlen allen Vereinen, ihre Archivierungssysteme rechtzeitig anzupassen und auf die neue gesetzliche Regelung vorzubereiten.