Verlängerung der Genehmigungsdauer bewilligter Verordnungen

Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben sich vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und der weiterhin erforderlichen Einschränkung der Kontakte trotz des Fortschritts beim Impfen der Bevölkerung darauf verständigt, die bisherigen Sonderregelungen zu verlängern.

Für die gesetzlichen Krankenversicherungen gelten einheitlich folgende Regelungen:

  1. Im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 30.09.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56
    Bei Verordnungen Muster 56, die im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 30.09.2021 bewilligt wurden bzw. noch werden, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert. Die Anspruchsdauer wird je Verordnung nur einmalig verlängert.

  2. Nach dem 30.09.2021 bewilligte Verordnungen Muster 56
    Für nach dem 30.09.2021 bewilligte Verordnungen gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer.

  3. Fortführung als Tele-/Online-Angebot oder im Freien
    Es wird darauf hingewiesen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining bis 30.09.2021 auch als Tele-/Online-Angebot oder im Freien fortgeführt werden kann.