Verlängerung des Genehmigungszeitraums von Verordnungen während COVID-19

Die gesetzlichen Krankenkassen haben sich vor kurzem auf eine einheitliche, bundesweite Regelung zum (max.) Verlängerungszeitraum der bewilligten Verordnungen während der COVID-19-Pandemie verständigt. Diese Regelung ist unbürokratisch ausgestaltet, um sowohl den Leistungserbringern als auch den Krankenkassen und ihren Abrechnungsdienstleistern unnötige Verwaltungsaufwände in jedem bewilligten Fall zu ersparen.

1. Vor dem 16.03.2020 bewilligte Verordnungen Muster 56
Bei Verordnungen Muster 56, die vor dem 16.03.2020 bewilligt wurden und am 16.03.2020 noch gültig waren, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

2. Im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.07.2020 bewilligte Verordnungen Muster 56
Bei Verordnungen Muster 56, die im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.07.2020 bewilligt wurden, wird die Anspruchsdauer automatisch um sechs Monate verlängert.

3. Nach dem 31.07.2020 bewilligte Verordnungen Muster 56
Für nach dem 31.07.2020 bewilligte Verordnungen gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer.

4. Teilnahmebestätigung/Abrechnung
Es wird empfohlen, in Bezug auf den coronabedingten Unterbrechungszeitraum bzw.  Verlängerungszeitraum der Genehmigung auf der Teilnahmebestätigung oder Abrechnung einen Hinweis wie „Corona“ anzugeben.

5. Fortführung als Tele-/Online-Angebot oder im Freien
Es wird darauf hingewiesen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining bis 31.12.2020 auch als Tele-/Online-Angebot oder im Freien fortgeführt werden kann.