Vergütung bei / Abrechnung mit der DRV Bund ab dem 01.01.2020

Nachdem das Umlaufbeschlussverfahren des DBS-Hauptvorstandes ergeben hat, dass dem vorliegenden Vertragsangebot der DRV Bund nicht zugestimmt wird, besteht seit dem 01.01.2020 ein vertragsloser Zustand mit der DRV Bund. Wie bereits in der Infomail vom 21.01.20 informiert, hat dies folgende Konsequenzen für die Vereine:

  • Die Verordnung, so sie noch nicht abgelaufen ist, gilt fort. Die ab 01.01.20 zu zahlenden Sätzen richten sich allein nach der DRV Bund, nicht nach der Vereinbarung.
  • Die Vereine sind nicht mehr verpflichtet, Versicherte der DRV Bund neu aufzunehmen, auch wenn es sich um anerkannte Rehabilitationssportgruppen auf Grundlage des SGB und der Rahmenvereinbarung handelt.
    Hintergrund ist, dass die Vereine als Dienstleister für die Rehabilitationsträger tätig sind und somit keine „eigene“ Verpflichtung zur Leistungsversorgung haben, sofern für die anerkannten Gruppen keine vertragliche Regelung besteht. Diese Leistungsversorgung müssen die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX sicherstellen, nicht die Vereine. Die Vereine könnten nun also selbst entscheiden, ob sie DRV Bund Versicherte aufnehmen möchten oder nicht.
  • Ungeachtet des vertraglosen Zustandes können die Vereine dennoch Versicherte der DRV Bund aufnehmen, wenn sie dies wünschen. Mit der Verordnung von Rehasport auf dem entsprechenden Formular (G805) erfolgt eine Kostenzusage der DRV. In welchem finanziellen Umfang, ist dort aber nicht geregelt. D. h., dass die Vereine die Verordnungen akzeptieren und Personen an ihrem Training teilhaben lassen könnten, dann aber die vom DRV gezahlten Sätze akzeptieren müssen.